Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 8 B 2097/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,17831
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 8 B 2097/96 (https://dejure.org/1997,17831)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.09.1997 - 8 B 2097/96 (https://dejure.org/1997,17831)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. September 1997 - 8 B 2097/96 (https://dejure.org/1997,17831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,17831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1994 - 8 B 2650/94

    Leistungen für die Unterkunft; Sozialhilfemittel; Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 8 B 2097/96
    Denn eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 3 VwGO dient allein der Sicherstellung wirksamen Rechtsschutzes, der zu gewährleisten ist, wenn anders dem jeweiligen Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten (oder anderen Rechten) droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen, vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 725/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 79, 69 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 827; OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1995, S. 140; Beschluß vom 4. September 1997 - 8 B 538/97 -.

    Auf dem Gebiet des Sozialhilferechts ist wirksamer Rechtsschutz unter Berücksichtigung der Aufgabe der Sozialhilfe - einer die Führung eines Lebens, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BSHG), entgegenstehenden Notlage zu begegnen - zu gewähren, vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, aaO., 140; Beschluß vom 4. September 1997 -8 B 538/97 -.

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 8 B 2097/96
    Denn eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 3 VwGO dient allein der Sicherstellung wirksamen Rechtsschutzes, der zu gewährleisten ist, wenn anders dem jeweiligen Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten (oder anderen Rechten) droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen, vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 725/88 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 79, 69 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 827; OVG NW, Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1995, S. 140; Beschluß vom 4. September 1997 - 8 B 538/97 -.
  • BVerwG, 21.01.1997 - 8 B 2.97

    Nichteinhaltung der Ladungsfrist für den Termin zur mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 8 B 2097/96
    Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Träger der Sozialhilfe auch den Erlaß einer zeitlich auf das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die Folgezeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den Erlaß einer zeitlich weiterreichenden einstweiligen Anordnung durch das Gericht besteht, ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), vgl. (bezogen auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege) Beschluß vom 9. August 1996 - 8 B 1579/96 - sowie zuletzt Beschluß vom 18. Juni 1997 - 8 B 2/97 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.1996 - 8 B 1579/96

    Schwerstpflegebedürftigkeit; Hilfsbedürftige Person; Tageszeit; Nachtzeit;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 8 B 2097/96
    Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Träger der Sozialhilfe auch den Erlaß einer zeitlich auf das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für die Folgezeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den Erlaß einer zeitlich weiterreichenden einstweiligen Anordnung durch das Gericht besteht, ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), vgl. (bezogen auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege) Beschluß vom 9. August 1996 - 8 B 1579/96 - sowie zuletzt Beschluß vom 18. Juni 1997 - 8 B 2/97 -.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht